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Erstattungen & Leistungen · Neu ab 2027

Entlastungsbudget 2027: Was Familien jetzt wissen müssen

Ab 2027 soll das Pflegegeld zum Entlastungsbudget werden. Die Beträge steigen – gleichzeitig müssen Familien daraus mehr bezahlen, etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Hier finden Sie die geplanten Änderungen, ein Rechenbeispiel und eine Checkliste für die Zeit bis zum Jahreswechsel.

Stand: 30. Oktober 2026 – noch ein Gesetzentwurf

Alle Angaben beruhen auf dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG, Bundesrat-Drucksache 587/26), den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Der Bundestag berät ab dem 6. November 2026; Beträge und Regeln können sich bis zur Verabschiedung noch ändern. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 – bis dahin gilt das heutige Recht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz beschlossen ist. Verbindlich Auskunft gibt Ihnen Ihre Pflegekasse.

Auf einen Blick

Was sich 2027 für die Pflege zu Hause ändern soll

Das Pflegegeld für die Pflegegrade 2 bis 5 soll steigen und künftig Entlastungsbudget heißen. Gleichzeitig sollen bisher eigenständige Leistungen wegfallen oder in diesem Budget aufgehen – unterm Strich kann für manche Familien weniger übrig bleiben.

Was steigt oder neu dazukommt

  • Entlastungsbudget: höhere monatliche Beträge für die Pflegegrade 2 bis 5
  • Sozialraumbudget: bis zu 175 € im Monat für anerkannte Alltagshilfen (unter 25 Jahren bis zu 300 €)
  • Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 € im Jahr, wenn die Pflegeperson ausfällt
  • Mehr Beratung: zusätzliche Beratungsbesuche nach der ersten Einstufung

Was wegfällt oder sich ändert

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die eigene Pauschale von bis zu 42 € im Monat entfällt – die Kosten gehen ins Budget über
  • Verhinderungspflege: Sie entfällt als eigene Leistung, selbst organisierte Ersatzpflege wird aus dem Entlastungsbudget bezahlt
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat entfällt
  • Kein Ansparen: Das Sozialraumbudget lässt sich nicht in spätere Monate übertragen

Was ist das Entlastungsbudget – und wer bekommt es?

Das Entlastungsbudget ist die monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause nach § 37 SGB XI in der geplanten Neufassung – das heutige Pflegegeld unter neuem Namen und mit neuen Beträgen. Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn versorgt werden.

  • Gesetzliche Grundlage: § 37 SGB XI, neu gefasst durch das Pflegeneuordnungsgesetz, geplant ab 1. Januar 2027.
  • Wer es bekommt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 in häuslicher Pflege. Für Pflegegrad 1 ist kein Entlastungsbudget vorgesehen.
  • Wie es ausgezahlt wird: monatlich direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person – frei einsetzbar für die Pflege zu Hause, zum Beispiel als Anerkennung für pflegende Angehörige.
  • Das Ziel: Die Pflege zu Hause soll gestärkt werden, damit Pflegebedürftige möglichst lange in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können.

Wie viel Geld gibt es 2027 pro Pflegegrad?

Nach dem Regierungsentwurf erhalten Pflegebedürftige ab 2027 je nach Pflegegrad zwischen 31 € und 90 € mehr im Monat als mit dem heutigen Pflegegeld.

Pflegegeld 2026 und geplantes Entlastungsbudget 2027 im Vergleich, Beträge pro Monat
PflegegradPflegegeld 2026Entlastungsbudget 2027Unterschied
Pflegegrad 2347 €380 €+ 33 €
Pflegegrad 3599 €630 €+ 31 €
Pflegegrad 4800 €890 €+ 90 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €+ 90 €

Pflegegeld 2026: § 37 SGB XI in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Entlastungsbudget 2027: Regierungsentwurf vom 30. September 2026.

Was müssen Sie künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlen?

Zwei bisher eigenständige Leistungen sollen im Budget aufgehen: die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die selbst organisierte Ersatzpflege. Gesonderte Erstattungsanträge dafür sind dann nicht mehr vorgesehen.

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Heute zahlt die Pflegekasse dafür bis zu 42 € im Monat zusätzlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI) – für Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Schutzschürzen oder Mundschutz. Dieser eigene Anspruch soll entfallen; die Kosten gehen ins Entlastungsbudget über, bei Versorgung durch einen Pflegedienst ins Sachleistungsbudget.
  • Selbst organisierte Ersatzpflege: Übernehmen Angehörige, Nachbarn oder Bekannte die Pflege vertretungsweise – etwa im Urlaub der Hauptpflegeperson –, wird ihre Aufwandsentschädigung künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt. Die Verhinderungspflege als eigene Leistung soll entfallen.
  • Abgrenzung zum Überbrückungsbudget: Fällt die Pflegeperson unvorhergesehen aus, etwa durch Krankheit oder Unfall, soll ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Kalenderjahr zur Verfügung stehen (§ 39 SGB XI neu).

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Warum bleibt trotz höherer Beträge oft weniger übrig?

Für Familien, die die Pauschale für Pflegehilfsmittel bisher voll genutzt haben, gleicht die Erhöhung den Wegfall der 42 € nicht immer aus. Bei Pflegegrad 2 stehen dann rechnerisch 9 € im Monat weniger zur Verfügung.

Rechenbeispiel Pflegegrad 2, Beträge pro Monat
Pflegegrad 2bis 31.12.2026ab 1.1.2027 (geplant)
Pflegegeld bzw. Entlastungsbudget347 €380 €
Pauschale Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €entfällt
Zusammen389 €380 €

Das Beispiel gilt, wenn die Pauschale bisher voll genutzt wurde und die Pflegehilfsmittel weiter im gleichen Umfang gebraucht werden. Wer die Pauschale nicht genutzt hat, erhält 33 € mehr. Nicht eingerechnet sind Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.

Sozialraumbudget: Was ist das und wie unterscheidet es sich?

Das Sozialraumbudget soll ab 2027 den heutigen Entlastungsbetrag ersetzen: bis zu 175 € im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 €. Es ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – und lässt sich nicht ansparen.

Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI neu) und Sozialraumbudget (§ 45b SGB XI neu) im Vergleich
EntlastungsbudgetSozialraumbudget
Wofürfrei einsetzbar für die Pflege zu Hausezweckgebunden für Alltagsbegleitung und Nachbarschaftshilfe
Höhe pro Monat380 € bis 1.080 €, je nach Pflegegradbis zu 175 €, unter 25 Jahren bis zu 300 €
Pflegegrad2 bis 52 bis 5
Wer abrechnen kannkeine Vorgaben – auch Angehörige und Freundenur nach Landesrecht anerkannte Angebote (§ 45a SGB XI)
Auszahlungmonatlich auf das Kontozweckgebunden, kein Ansparen in spätere Monate

Heute lässt sich der Entlastungsbetrag ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Diese Möglichkeit soll mit dem Sozialraumbudget entfallen.

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Was ändert sich bei Pflegegrad 1?

Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat entfallen. Stattdessen setzt der Entwurf auf Beratung und Vorbeugung.

  • Was entfallen soll: der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Ein Entlastungsbudget ist für Pflegegrad 1 nicht vorgesehen – damit fehlt auch das Budget, aus dem künftig Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden. Ob für bisherige Bezieher eine Übergangsregel gilt, ist noch offen – fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • Mehr Beratung: In den ersten drei Monaten nach der ersten Einstufung sollen bis zu zwei zusätzliche Beratungen möglich sein, danach halbjährlich eine Beratung.
  • Pflegebegleitung ab 2029: Ab dem 1. Januar 2029 soll ein Anspruch auf Pflegebegleitung folgen (§ 7c SGB XI neu), die Gesundheitsrisiken früh erkennen und einer Verschlechterung vorbeugen soll.
  • Was bleiben soll: technische Pflegehilfsmittel bleiben eine eigene Leistung.

Wie lässt sich das Entlastungsbudget mit einem Pflegedienst kombinieren?

Wie heute können Pflegedienst und Geldleistung kombiniert werden (§ 38 SGB XI). Nutzt der Pflegedienst das Sachleistungsbudget nur zum Teil, zahlt die Pflegekasse den nicht genutzten Anteil prozentual aus dem Entlastungsbudget aus.

Nach dem Entwurf stehen für einen Pflegedienst ab 2027 monatlich bis zu 890 € (Pflegegrad 2), 1.590 € (Pflegegrad 3), 2.090 € (Pflegegrad 4) und 2.530 € (Pflegegrad 5) zur Verfügung (Sachleistungsbudget, § 36 SGB XI neu).

Rechenbeispiel Kombinationsleistung, Pflegegrad 2
SchrittBetrag
Sachleistungsbudget Pflegegrad 2890 €
Davon nutzt der Pflegedienst534 € (60 %)
Nicht genutzter Anteil40 %
Auszahlung: 40 % des Entlastungsbudgets von 380 €152 €

Was Sie vor dem 31. Dezember 2026 erledigen sollten

Wer jetzt handelt, kann Ansprüche nach heutigem Recht sichern und den Übergang ins neue Jahr planen. Diese Punkte lohnen sich noch vor dem Jahreswechsel:

Checkliste für pflegende Angehörige

  • Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen: Nach dem Entwurf zählt das Eingangsdatum bei der Pflegekasse. Anträge bis zum 31. Dezember 2026 werden nach den bisherigen Regeln begutachtet – auch wenn der Termin erst 2027 stattfindet. Ab 2027 sollen neue Punkt-Schwellen gelten (§ 142b SGB XI neu).
  • Restguthaben nutzen: Reichen Sie offene Rechnungen für Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus 2026 möglichst noch in diesem Jahr ein. Ob Restguthaben aus 2026 im neuen Jahr noch abrufbar sind, regelt der Entwurf nicht eindeutig – fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • Pflegehilfsmittel-Versorgung klären: Beziehen Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch über die Pauschale, etwa als monatliche Lieferung? Klären Sie, wie die Versorgung ab Januar weiterläuft – nach dem Entwurf bezahlen Sie sie künftig aus dem Entlastungsbudget.
  • Alltagshilfen prüfen: Ist Ihre Haushalts- oder Alltagshilfe nach Landesrecht anerkannt? Nur dann kann sie über das Sozialraumbudget abgerechnet werden – und das Budget sollte jeden Monat genutzt werden, weil es nicht angespart werden kann.
  • Beraten lassen: Ihre Pflegekasse und die Pflegestützpunkte beraten kostenlos zu allen Leistungen und zum Übergang ins neue Recht.

Häufige Fragen

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