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Erstattungen & Leistungen · Neu ab 2027

Überbrückungsbudget 2027: Hilfe, wenn die Pflege plötzlich ausfällt

Fällt die pflegende Person unerwartet aus, soll ab 2027 ein eigenes Budget professionelle Hilfe bezahlen – durch einen Pflegedienst oder in der Kurzzeitpflege. Hier lesen Sie, wie viel Geld es geben soll, wofür es gedacht ist und wie Sie sich schon jetzt auf den Ernstfall vorbereiten.

Stand: 30. Oktober 2026 – noch ein Gesetzentwurf

Alle Angaben beruhen auf dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG, Bundesrat-Drucksache 587/26), den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Der Bundestag berät ab dem 6. November 2026; Beträge und Regeln können sich bis zur Verabschiedung noch ändern. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 – bis dahin gelten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach heutigem Recht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz beschlossen ist. Verbindlich Auskunft gibt Ihnen Ihre Pflegekasse.

Auf einen Blick

Wer zahlt, wenn die Pflegeperson ausfällt?

Ab 2027 soll es darauf ankommen, ob die Auszeit planbar ist oder plötzlich kommt: Planbare Vertretungen laufen über das Entlastungsbudget oder den Pflegedienst, unvorhergesehene Notfälle über das neue Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.

Planbare Auszeit

Urlaub, Erholung oder eigene Termine der Pflegeperson.

  • Vertretung durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde: aus dem Entlastungsbudget
  • Vertretung durch einen Pflegedienst: aus dem Sachleistungsbudget

Ungeplanter Notfall

Plötzliche Krankheit, Unfall oder Überforderung der Pflegeperson.

  • Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 € im Kalenderjahr für einen Pflegedienst in der Akutsituation oder die Kurzzeitpflege
  • Nur Fachleute: Angehörige, Nachbarn oder Freunde lassen sich darüber nicht bezahlen

Was ist das Überbrückungsbudget?

Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI in der geplanten Neufassung ist ein Jahresbetrag für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Es soll professionelle Hilfe bezahlen, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht gesichert ist – etwa weil die pflegende Person krank wird.

  • Jahresbetrag: Das Budget steht je Kalenderjahr zur Verfügung und ist zweckgebunden.
  • Anspruch: Pflegegrad 2 bis 5 bei Pflege zu Hause. Für Pflegegrad 1 ist kein Überbrückungsbudget vorgesehen.
  • Wofür: für einen Pflegedienst in pflegerischen Akutsituationen und für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung.
  • Was es ersetzt: Die Verhinderungspflege als eigene Leistung und der heutige Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen entfallen.

Wie hoch ist das Überbrückungsbudget?

Nach dem Regierungsentwurf stehen für alle Pflegegrade von 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 € im Kalenderjahr zur Verfügung. Der frühere Referentenentwurf vom Juni 2026 hatte noch gestaffelte Beträge vorgesehen – diese Zahlen stehen in manchen Ratgebern noch.

Überbrückungsbudget und heutige Leistungen im Vergleich, Beträge pro Kalenderjahr
Heute (bis 31.12.2026)Ab 2027 (geplant)
LeistungGemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und KurzzeitpflegeÜberbrückungsbudget
Höhe pro Jahrbis zu 3.539 €bis zu 2.285 €
Pflegegrad2 bis 52 bis 5
Vertretung durch Angehörigemöglich (Verhinderungspflege)nicht möglich – dafür das Entlastungsbudget

Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, seit 1. Juli 2025. Ab 2027: Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Einen Teil der bisherigen Verhinderungspflege übernimmt künftig das Entlastungsbudget, deshalb lassen sich die Beträge nicht eins zu eins vergleichen.

Wann gilt eine Situation als Notfall?

Gemeint sind pflegerische Akutsituationen: Die Pflege zu Hause ist kurzfristig nicht mehr gesichert, weil etwas Unvorhergesehenes passiert ist. Planbare Auszeiten wie Urlaub gehören nicht dazu.

Typische Beispiele:

  • Die Pflegeperson fällt plötzlich aus: Die pflegende Tochter stürzt und bricht sich den Arm oder muss überraschend ins Krankenhaus. Die Pflege zu Hause steht von heute auf morgen still.
  • Die Pflegeperson ist akut überfordert: Schlafmangel und Dauerbelastung kommen zusammen mit einer plötzlichen Verschlechterung bei der pflegebedürftigen Person – die Kräfte reichen nicht mehr.
  • Die Versorgung ist gefährdet: Ohne Hilfe wären Medikamente, Essen und Trinken oder das Umlagern nicht mehr gesichert.

Ob eine Akutsituation vorliegt, entscheidet im Einzelfall die Pflegekasse.

Welche Hilfen bezahlt das Überbrückungsbudget?

Das Budget ist für professionelle Hilfe gedacht: einen Pflegedienst, der in der Akutsituation zu Ihnen nach Hause kommt, oder die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung.

Pflegedienst zu Hause

Ein Pflegedienst übernimmt kurzfristig die Pflege in der gewohnten Umgebung – Körperpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt.

Ab 2028 sollen dafür eigene Pflegenotdienste aufgebaut werden (§ 39a SGB XI neu). Im Jahr 2027 können nach dem Entwurf zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste einspringen.

Kurzzeitpflege im Pflegeheim

Die pflegebedürftige Person wird vorübergehend in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung versorgt – rund um die Uhr, wenn die Pflege zu Hause gerade nicht möglich ist.

Damit im Notfall schneller ein Platz frei ist, sollen Einrichtungen von 2028 bis 2032 eine Erstattung bekommen, wenn sie feste Plätze für die Akut-Kurzzeitpflege freihalten (§ 88b SGB XI neu).

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Kann ich Angehörige oder Nachbarn über das Überbrückungsbudget bezahlen?

Nein. Nach dem Entwurf können nur Pflegedienste und Einrichtungen der Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget abrechnen. Springen Angehörige, Nachbarn oder Freunde ein, wird ihre Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbudget bezahlt.

Überbrückungsbudget und Entlastungsbudget im Vergleich
ÜberbrückungsbudgetEntlastungsbudget
Wer hilftPflegedienst oder KurzzeitpflegeAngehörige, Nachbarn, Freunde – oder frei eingesetzt
Anlassunvorhergesehene Akutsituationplanbare Vertretung und Alltag
Höhebis zu 2.285 € im Jahr380 € bis 1.080 € im Monat, je nach Pflegegrad
AuszahlungAbrechnung über den Dienst oder die Einrichtungmonatlich auf das Konto

Was gilt im Übergangsjahr 2027?

Weil die neuen Pflegenotdienste erst ab 2028 vorgesehen sind, soll das Überbrückungsbudget 2027 auch für reguläre zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden können.

  • Schnelle Hilfe: In der Akutsituation können Sie einen zugelassenen Pflegedienst in Ihrer Nähe beauftragen.
  • Längere Einsätze: Nach Berichten zum Entwurf braucht es bei einem Einsatz von mehr als drei Tagen die Zustimmung der Pflegekasse. Melden Sie sich deshalb früh bei Ihrer Pflegekasse.

Was passiert mit der Verhinderungspflege und dem Gemeinsamen Jahresbetrag?

Beide sollen ab 2027 entfallen. Die heutigen Mittel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden aufgeteilt: Planbare Vertretung durch Angehörige läuft über das Entlastungsbudget, professionelle Hilfe im Notfall und die Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget.

  • Heute: Seit 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (§ 42a SGB XI), den Familien flexibel einsetzen können – auch für die Vertretung durch Angehörige.
  • Ab 2027 (geplant): Der Gemeinsame Jahresbetrag und die Verhinderungspflege entfallen. Das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € ist auf professionelle Hilfe beschränkt; die Vertretung durch Angehörige bezahlen Familien aus dem Entlastungsbudget.
  • Was das bedeutet: Die Töpfe sind klarer getrennt. Wer bisher den Gemeinsamen Jahresbetrag für Vertretung durch Angehörige genutzt hat, muss diese künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget bezahlen.

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Vier Schritte für den Ernstfall

  • Notfallmappe anlegen: Pflegebescheid, Medikamentenplan, Notfallkontakte, Patientenverfügung und Vollmachten an einem festen, leicht zugänglichen Ort sammeln – so hat auch eine fremde Pflegekraft sofort alles Wichtige zur Hand.
  • Versicherungsdaten griffbereit halten: Versichertennummer und die Telefonnummer der Pflegekasse gut sichtbar notieren, zum Beispiel in der Notfallmappe.
  • Pflegedienste und Kurzzeitpflege in der Nähe kennen: Vorab herausfinden, welche zugelassenen Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe kurzfristig helfen, und die Nummern in die Mappe schreiben.
  • Beraten lassen: Die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse ist kostenlos – besprechen Sie dort, was im Notfall zu tun ist.

Häufige Fragen

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